Die Nichtanhandnahme ist in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt. Allenfalls käme bei Hinweisen auf Amtspflichtverletzungen der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung in Frage, aber diesbezüglich würde es den Beschwerdeführern am rechtlich geschützten Interesse fehlen, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1).