Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich aus den eingereichten Beilagen keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigten vorsätzlich einschlägige und eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt haben mit der Absicht, der Bevölkerung einen Nachteil zuzufügen. Die Nichtanhandnahme ist in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt.