Es fehlt bei der behaupteten Amtsverletzung folglich von vorneherein am kennzeichnenden Kriterium des Zwangs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sogar wenn die Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Erlass der