Insofern liegt kein Missbrauch der Amtsgewalt vor. Ein solcher wird von den Beschwerdeführern denn auch einzig damit begründet, dass die Empfehlungen missbräuchlich und irreführend gewesen seien und die Beschuldigten entgegen ihnen bekannten Fakten eine solche Empfehlung ausgesprochen hätten. Auch wenn die Empfehlungen Signalwirkung haben, handelt es sich dabei nicht um rechtsverbindliche Weisungen. Es fehlt bei der behaupteten Amtsverletzung folglich von vorneherein am kennzeichnenden Kriterium des Zwangs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen).