396 Abs. 1 StPO). Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer führen unter der Überschrift «Anfechtungsobjekt» aus, die Strafanzeige gelte als integrierender Bestandteil der Beschwerde. Sämtliche in der Strafanzeige vorgebrachten Argumente gelte es infolgedessen zu berücksichtigen. Mit