der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf die Anordnung eines zweiten Schriftwechsels und wies den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer ab. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass es den Beschwerdeführern mit Blick auf den Anspruch des rechtlichen Gehörs offenstehe, Stellung zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft zu beziehen.