Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf die Anordnung eines zweiten Schriftwechsels und wies den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer ab.