1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die drei Beschuldigten (Direktorin, Vizedirektorin und weitere Kadermitglieder des H.________(Institution) [nachfolgend: I.________(Institution)]) wegen «Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung, Amtsmissbrauch etc.» nicht an die Hand. Dagegen reichten der Straf- und Zivilkläger sowie die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt E.___