Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 525+526 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 F.________ v.d. Rechtsanwalt E.________, 8032 Zürich Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzliche bzw. fahrlässige Kör- perverletzung, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2022 (BM 22 37928) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die drei Beschuldigten (Direktorin, Vizedirektorin und weitere Kadermitglieder des H.________(Institution) [nachfolgend: I.________(Institution)]) wegen «Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzliche bzw. fahr- lässige Körperverletzung, Amtsmissbrauch etc.» nicht an die Hand. Dagegen reich- ten der Straf- und Zivilkläger sowie die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Be- schwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 22. Dezem- ber 2022 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen: «1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Dezember 2022, BM 22 37928 / 013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern anzuweisen, gegen die beschuldigten Personen bzw. gegen die Beschwerdegegner sowie gegen anfällige weitere Täterschaft eine Strafuntersuchung zu eröffnen, den rechts- genügenden Sachverhalt abzuklären und einer rechtskonformen Lösung zuzuführen. 2. Es seien die Vorakten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beizuziehen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zulasten der Beschwerdegegner bzw. der Staatskasse.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschul- digten liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 verzichte- te der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf die Anordnung eines zweiten Schriftwechsels und wies den entsprechenden Antrag der Beschwerdefüh- rer ab. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass es den Beschwerdeführern mit Blick auf den Anspruch des rechtlichen Gehörs offenstehe, Stellung zur Einga- be der Generalstaatsanwaltschaft zu beziehen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer führen unter der Überschrift «Anfechtungsobjekt» aus, die Strafan- zeige gelte als integrierender Bestandteil der Beschwerde. Sämtliche in der Straf- anzeige vorgebrachten Argumente gelte es infolgedessen zu berücksichtigen. Mit 2 diesen Ausführungen kommen sie insoweit ihrer Begründungspflicht nicht nach und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist nicht an der Beschwerdekam- mer, in anderen bzw. früheren Eingaben nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtigen oder un- vollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll. Die Begründung der Beschwer- de muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen; BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinwei- sen, 140 III 115 E. 2, 133 II 396 E. 3.2). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einrei- chen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 385 StPO mit Hinweise auf BGE 133 IV 119 E. 6.3 und weiteren Hinweisen; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO), was vorliegend zu verneinen ist. 2.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herr- schender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, das heisst wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). 2.4 Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schüt- zen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschä- digtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angeru- fene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die be- troffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1). 2.5 Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schützt einerseits das Inter- esse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 212; Urteile 6B_297/2018 vom 6. September 3 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzu- legen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2 mit wei- teren Hinweisen). 2.6 Die Beschwerdeführer machen geltend, seitens der Beschuldigten bezüglich der Covid-Impfung in die Irre geführt worden zu sein. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Empfehlungen der Beschuldigten als oberste Vertreterinnen und Vertreter des I.________(Institution) Signalwirkung und damit auch Einfluss auf das Impfverhalten der Bevölkerung oder das Vorgehen von Unternehmen hinsichtlich Impfvorgehen hatten, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird. Ob die Impfung tatsächlich zum Tod oder zu Körperverletzungen führen kann bzw. sie durch falsche Informationen getäuscht worden sind, ist nicht im formellen Teil zu prüfen. Für die Legitimation reicht es aus, dass die Beschwerdeführer (sinn- gemäss) in der Beschwerde darlegen, die behauptete amtliche Handlung (Impf- empfehlung) verletze ihre privaten Interessen (Freiheit und Gesundheit). Die Legi- timation der Beschwerdeführer betreffend Amtsmissbrauch kann daher bejaht wer- den. Die Beschwerdeführerin 2 macht zudem eine Körperverletzung als direkte Folge der Impfung bzw. Impfempfehlung geltend, weshalb auch in diesem Zusam- menhang auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschuldigten ihrem öffentlich- rechtlichen Auftrag, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu gewähr- leisten, nicht nachgekommen sind, sondern Menschen vorsätzlich mit Falschinfor- mationen zur COVID-19-Impfung gedrängt, genötigt bzw. angestiftet hätten. Sie nehmen dabei Bezug auf die Empfehlung des I.________(Institution) im Zusam- menhang mit einer Auffrischimpfung gegen Covid-19 mit einem mRNA-Impfstoff (vgl. Anzeigebeilage 3) und werfen den Beschuldigten vor, dass sie diese erlassen hätten, obwohl sie seitens der Redaktion Coronagate auf eine besorgniserregende Korrelation zwischen den bis dahin in der Schweiz verabreichten Booster- Impfungen und unerwarteten Todesfällen aufmerksam gemacht worden seien (vgl. «Materielles» Ziffer 2 ff. der Beschwerde). Die Beschuldigten hätten sich bei ihren Empfehlungen einerseits auf eine hohe Anzahl von wissenschaftlich nicht verifizier- ten Studien gestützt, andererseits jedoch wichtige Studien, wie zum Beispiel betref- fend die 6-Monats-Daten der Pfizer Phase III Beobachtungsstudie vom September 2021, auf die sie kurz vorher nochmals aufmerksam gemacht worden seien, nicht erwähnt. Die Beschuldigten hätten mit ihrer Impfempfehlung und im Wissen um die Gefahren der mRNA-Impfung sowie im Wissen um die Impfwarnungen von Pfizer zur Körperverletzung oder Tötung angestiftet, zumindest aber Gesundheitsschäden der Bevölkerung in Kauf genommen. Es sei auch Fahrlässigkeit zu prüfen. Die Be- schwerdeführerin 2 sei Opfer dieser wider besseres Wissen verbreiteten Impfkam- pagne geworden, indem sie von ihrem Unternehmen, welches den Empfehlungen des I.________(Institution) gefolgt sei, zur Impfung gedrängt worden sei und seit- 4 her mit erheblichen körperlichen Einschränkungen kämpfe. Die Übersterblichkeit sei seit der Impfoffensive des Bundes statistisch ausgewiesen. Es bestehe durch- aus ein dringender Verdacht, dass diese Übersterblichkeit mit den Covid-19- Impfungen in Zusammenhang stehen könne. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO), gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nicht- anhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1). 5. Ad Amtsmissbrauch 5.1 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB setzt voraus, dass Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbe- fugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft sei- nes Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten kraft ihres Amtes zum Erlass dieser Emp- fehlungen befugt waren. Insofern liegt kein Missbrauch der Amtsgewalt vor. Ein solcher wird von den Beschwerdeführern denn auch einzig damit begründet, dass die Empfehlungen missbräuchlich und irreführend gewesen seien und die Beschul- digten entgegen ihnen bekannten Fakten eine solche Empfehlung ausgesprochen hätten. Auch wenn die Empfehlungen Signalwirkung haben, handelt es sich dabei nicht um rechtsverbindliche Weisungen. Es fehlt bei der behaupteten Amtsverlet- zung folglich von vorneherein am kennzeichnenden Kriterium des Zwangs (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 mit zahlreichen Hin- weisen). Sogar wenn die Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Erlass der 5 Empfehlungen Pflichten verletzt oder wissenschaftliche Standards ignoriert haben sollten, liegt kein Amtsmissbrauch vor. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Impfdebatte kontrovers geführt worden ist. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich aus den eingereichten Beilagen keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigten vorsätzlich einschlägige und eindeutige wissen- schaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt haben mit der Absicht, der Bevölke- rung einen Nachteil zuzufügen. Die Nichtanhandnahme ist in diesem Zusammen- hang zu Recht erfolgt. Allenfalls käme bei Hinweisen auf Amtspflichtverletzungen der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung in Frage, aber diesbezüglich würde es den Beschwerdeführern am rechtlich geschützten Interesse fehlen, weshalb auf ih- re Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1). 6. Ad Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätz- liche bzw. fahrlässige Körperverletzung Voraussetzung für die Strafbarkeit der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist das Vorliegen einer Haupttat. Die vom Anstifter gewünschte Tat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein (vgl. WOHLERS, in: Schweize- risches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., 2020, Rz. 2 f. zu Art. 24 StGB mit weiteren Hinweisen sowie DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 24 StGB). Die Haupttat ist vorliegend die Impfung. Diese ist nur dann vorsätzlich, tatbestandsmässig und rechtswidrig, wenn sie entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt war. Zwar macht die Beschwerdeführerin 2 gel- tend, sie sei faktisch durch ihren Arbeitgeber zur Impfung gezwungen worden. Aber selbst wenn Hinweise für ein nötigendes Verhalten des Arbeitgebers vorliegen würden, könnte dessen Verhalten nicht den Beschuldigten zugerechnet werden. Die Beschuldigten tragen keine Verantwortung dafür, wie ihre Empfehlung in Be- trieben umgesetzt wurde. Selbst wenn das Unternehmen, bei welchem die Be- schwerdeführerin 2 angestellt war, aufgrund der Impfempfehlung der Beschuldigten ihre Arbeitnehmenden dazu gedrängt haben sollte, sich impfen zu lassen, führt das nicht zur Strafbarkeit der Beschuldigten. Die Beschuldigten nahmen weder Impfun- gen vor noch wurde die Bevölkerung durch die Empfehlung zur Impfung verpflich- tet, da sie, wie erwähnt, Empfehlungen abgegeben und keinen Impfzwang ange- ordnet hatten. Es kann daher – auch mit Blick auf die Ausführungen zum Amts- missbrauch – nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten den Arzt, der die Impfung bei der Beschwerdeführerin 2 vorgenommen hat, oder das Unter- nehmen, bei welchem die Beschwerdeführerin 2 angestellt war, dazu aufgerufen hatten, Impfungen gegen den Willen der Bevölkerung bzw. konkreter Personen wie der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen bzw. anzuordnen. Hinweise, dass sich die Beschuldigten durch die Impfempfehlungen wegen Anstiftung zu einer Tötung oder Körperverletzung strafbar gemacht haben, fehlen. Da auch die Anstiftung nur (eventual)vorsätzlich begangen werden kann und die Tat, zu welcher angestiftet wird, eine Vorsatztat sein muss (vgl. WOHLERS, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 24 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen), ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde Fahrlässigkeit insoweit nicht zu prüfen. Folglich ist die Nichtan- 6 handnahme auch im Zusammenhang mit der Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverlet- zung zu Recht erfolgt. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» liegt folglich nicht vor. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach nie eine direkte Körper- verletzung, sondern lediglich die Anstiftung dazu, angezeigt worden sei (Ziffer 8), scheint es fraglich, ob die Einstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung über- haupt Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist. So oder anders ergeben sich mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen aber auch keine Hinweise auf eine fahrlässige Körperverletzung, da die an der Beschwerdeführerin 2 vorgenommene Impfung bzw. allenfalls daraus resultierende Gesundheitsschäden offensichtlich nicht den unverbindlichen Empfehlungen der Beschuldigten zugerechnet werden können. Weiter bestehen aufgrund des fehlenden Impfzwangs keine Hinweise, dass die Empfehlungen der Beschuldigten gegen das Recht auf Leben bzw. das Verbot von Folter verstossen (gemäss Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] oder Art. 6 und 7 Internationa- len Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]), wes- halb die Beschwerdeführer auch aus diesen Bestimmungen nichts zu ihren Guns- ten ableiten können. 7. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann eine Partei die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrens- recht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechts- verweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prü- fung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergeb- nis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.4; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Formeller Natur sind die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Verletzung von Art. 6 EMRK, von Art. 5 Abs. 3 und 9 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 3 ff. und Art. 6 StPO. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens sowie auch die Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung bestehen keine Hinweise, dass die Staatsan- waltschaft aus politischen Gründen nicht gewillt ist, eine Untersuchung durchzu- führen oder die Nichtanhandnahme mangels Desinteresse an einer rechtlichen Aufklärung erfolgt ist und dadurch die Würde der Betroffenen verletzt worden ist. Ebenso wenig bestehen Hinweise auf ein Handeln gegen Treu und Glauben oder die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Soweit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, ist darauf hin- zuweisen, dass es tatsächlich nicht die Aufgabe der Strafbehörde ist, die Impfemp- fehlungen auf ihre wissenschaftliche Korrektheit zu überprüfen, sofern sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben. Wie auch der Ausgang des Be- schwerdeverfahrens zeigt, begründen die Empfehlungen, unabhängig von ihrer 7 Richtigkeit, keinen Amtsmissbrauch oder eine Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung oder eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperver- letzung, weshalb eine Überprüfung der erwähnten Studien und Statistiken sowie weitere Ermittlungen unterbleiben konnten. Auch eine Parteilichkeit der Staatsan- waltschaft liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind ih- nen anteilsmässig, je zur Hälfte, aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Entspre- chend ist ihnen auch keine Entschädigung auszurichten. Den Beschuldigten, wel- che sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben, sind keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschä- digung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c. i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Be- schwerdeführern anteilsmässig je zur Hälfte, ausmachend je CHF 500.00, zur Bezah- lung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 7. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9