Das Honorar für die diesbezüglichen gesamthaften Aufwendungen wird ebenfalls auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Je CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) davon entfallen dabei auf die Aufwendungen der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2. Aufgrund des vollständigen Unterliegens der Beschwerdeführerin 1 hat einzig die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 wird mit Blick auf ihr teilweises Obsiegen (bzw. die nur teilweise erfolgte Kassation) auf CHF 300.00 bestimmt und mit den ihr anteilsmässig auferlegten Verfahrenskosten von