Das Honorar für den Beschuldigten wird auf CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Infolge seines teilweisen Obsiegens und der teilweisen Kassation erhält er eine volle Entschädigung. Da es zudem vorliegend um Offizialdelikte geht, zahlt der Kanton die Entschädigung des Beschuldigten (vgl. BGE 147 IV 47, insbesondere E. 4.2.6). Die beiden Beschwerdeführerinnen haben zusammen Beschwerde eingereicht. Das Honorar für die diesbezüglichen gesamthaften Aufwendungen wird ebenfalls auf CHF 1'200.00 festgesetzt.