Mit Blick darauf, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO detailliert mit der Sache befasst haben und es sich grösstenteils um die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen handelt, erscheint eine Entschädigung auch unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses im unteren Bereich des Tarifrahmens als angemessen. Das Honorar für den Beschuldigten wird auf CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.