von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG]; BSG 168.11). Mit Blick darauf, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Frist nach Art.