Sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschuldigte haben gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung. Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht erledigt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00.