Die Vorbringen des Beschuldigten ändern daran nichts. Bei dieser Ausgangslage kann eine Einstellung nicht erfolgen, zumal beispielsweise mit der Einvernahme der Hauptaktionärin der H.________ AG auch noch weitere Ermittlungshandlungen in Betracht kommen. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 13. Dezember wird insofern aufgehoben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Sachverhalt «H.________ AG» eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.