Zudem bestehen auch Hinweise, dass der Beschuldigte aus eigenen Interessen bewusst so vorgegangen ist und er damit auch eine Schädigung der Beschwerdeführerin zumindest in Kauf genommen hat. Es kann entgegen der Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgegangen werden, einzelne möglicherweise beschönigende, zu optimistische oder auch teilweise falsche Grössen hätten nicht dazu geführt, dass die Akquisition insgesamt - zum Zeitpunkt des Entscheides - den Interessen der Beschwerdeführerin 2 zuwidergelaufen wäre oder die Ertragslage gar nicht entscheidend gewesen sei.