04 010 547) sowie den Umstand, dass der Beschuldigte der Hauptaktionärin ein Darlehen gewährt hatte, durchaus konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte vor der Akquisition über die tatsächliche Lage der H.________ AG informiert war und er der Beschwerdeführerin 2 ein günstigeres Bild der finanziellen Situation zeigen wollte bzw. er es unterlassen hat, die Beschwerdeführerin über neue massgebliche Entwicklungen zu informieren.