158 StGB). 6.3 Die Staatsanwaltschaft verneinte einen Deliktsvorsatz des Beschuldigten, da dieser an die Werthaltigkeit und den künftigen Erfolg des von der H.________ AG entwickelten J.________ geglaubt habe, was das im Vorfeld der Akquisition gewährte private Darlehen an die Hauptaktionärin der H.________ AG, K.________, bestätige. Eine Schädigungsabsicht des Beschuldigten wird dadurch aber nicht per se ausgeschlossen.