___ AG hätte noch vor Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages im August 2016 Konkurs anmelden müssen. Die Treuebrüche bestünden in diesen manipulierten und zum Nachteil des Unternehmens gelieferten Entscheidgrundlagen. 6.2 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft scheidet der Beschuldigte nicht von vorneherein als Geschäftsführer aus. Als Präsident des Verwaltungsrates, der das Geschäft entsprechend vorbereitete, trat er als geschäftsführendes Organ in Erscheinung, welchem Geschäftsführerstellung zukommt (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 23 f. zu Art. 158 StGB).