Noch vor Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages im August 2016 habe er der weiteren Aktivierung von Entwicklungskosten für das Produkt zugestimmt, so dass diese im massgeblichen Zwischenabschluss per 30. Juni 2016 mit CHF 1.729 Millionen ausgewiesen worden seien. Wenn die Entwicklungskosten vollständig abgeschrieben gewesen wären, wie der Beschuldigte den Verwaltungsrat für seinen Kaufbeschluss instruiert habe, hätte ein negatives Eigenkapital von CHF 800’000.00 resultiert und die H.________ AG hätte noch vor Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages im August 2016 Konkurs anmelden müssen.