Der Umstand, dass sich diese Investition nicht erwartungsgemäss entwickelt hat, führt nicht nachträglich zur Strafbarkeit des Beschuldigten. Zudem liegen mit Blick auf diese Ausgangslage zu wenig konkrete Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin das Projekt abgebrochen hätte, wenn sie eher über die Kosten informiert gewesen wäre. Auch ein Schaden lässt sich bei dieser Ausgangslage kaum begründen.