Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) 5. «Projekt M.________» 5.1 Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Verwaltungsratspräsident bei der F.________ SA (pag. 04 001 024) sowie Verwaltungsratspräsident der D.________ SA (Tochtergesellschaft der F.________ SA). Ihm wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem «Projekt M.________» (Bau einer neuen Recycling-Anlage) die