SA, welche Aktien der «H.________ AG» erworben hat (pag. 04 010 550), weshalb sie in diesem Zusammenhang als unmittelbar Geschädigte gilt und die D.________ SA nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, weshalb zusammenfassend auf die Beschwerde der D.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) im Zusammenhang mit dem «Projekt M.________» sowie auf die Beschwerde der F.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb der H.________ AG einzutreten ist. Hingegen kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, soweit den Aktienerwerb der H._____