SA als Privatklägerinnen geführt, zu deren Nachteil die ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. der Betrug angeblich begangen worden sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde im Namen der beiden Gesellschaften geführt wird, auch wenn lediglich auf die Vollmacht der F.________ SA vom 24. Mai 2019 verwiesen wird (pag. 04 001 021; eine Vollmacht der D.________ SA liegt aber ebenfalls in den Vorakten [pag. 14 100 007 Akten W 19 894]).