115 StPO). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger (oder die Muttergesellschaft) unmittelbar verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1 u.a. mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1).