Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (die F.________ SA bzw. D.________ SA), vertreten durch Fürsprecher E.________, am 23. Dezember 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin G.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.