Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 524 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ D.________ SA v.d. Fürsprecher E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Dezember 2022 (W 19 894) Erwägungen: 1. Die F.________ SA reichte am 11. November 2021 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs sowie ord- nungswidriger Führung von Geschäftsbüchern ein. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs teilweise ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (die F.________ SA bzw. D.________ SA), vertreten durch Fürsprecher E.________, am 23. Dezember 2022 Beschwer- de ein und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin G.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellung- nahme vom 27. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittel- baren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Das Gleiche gilt für den Betrug (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelik- ten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Ge- sellschaftsgläubiger (oder die Muttergesellschaft) unmittelbar verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1 u.a. mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1). 2 2.2 Es stellt sich vorab die Frage nach der Privatklägerstellung. In der Beschwerde wird die D.________ SA bzw. die F.________ SA (Muttergesellschaft der D.________ SA) als Beschwerdeführerin geführt. Die Legitimation wird damit be- gründet, dass es sich um die Verfügungsadressatin sowie die Privatklägerin han- delt. In der angefochtenen Verfügung werden sowohl die D.________ SA als auch die F.________ SA als Privatklägerinnen geführt, zu deren Nachteil die ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. der Betrug angeblich begangen worden sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde im Namen der beiden Gesell- schaften geführt wird, auch wenn lediglich auf die Vollmacht der F.________ SA vom 24. Mai 2019 verwiesen wird (pag. 04 001 021; eine Vollmacht der D.________ SA liegt aber ebenfalls in den Vorakten [pag. 14 100 007 Akten W 19 894]). Mit Blick auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 11. November 2021 sowie die eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass es sich beim «Pro- jekt M.________» um ein Geschäft der D.________ SA handelt (vgl. pag. 04 010 257; als Käuferin des Grundstücks im Zusammenhang mit dem «Projekt M.________» erscheint die D.________ SA). Damit ist sie unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen. Die Muttergesellschaft ist dadurch bloss mittelbar betroffen und folglich in diesem Zusammenhang nicht zur Beschwerde legitimiert. Hingegen ist es die F.________ SA, welche Aktien der «H.________ AG» erwor- ben hat (pag. 04 010 550), weshalb sie in diesem Zusammenhang als unmittelbar Geschädigte gilt und die D.________ SA nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, weshalb zusammenfassend auf die Beschwerde der D.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) im Zusam- menhang mit dem «Projekt M.________» sowie auf die Beschwerde der F.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb der H.________ AG einzutreten ist. Hingegen kann auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1, soweit den Aktienerwerb der H.________ AG betreffend, sowie auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit das «Pro- jekt M.________» betreffend, nicht eingetreten werden. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfah- ren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage er- hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Fra- 3 ge, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Je- doch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der ge- richtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. 4. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Geset- zes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäfts- führer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Be- triebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operatio- nell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Ge- schäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Subjektiv ist Vorsatz erfor- derlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflicht- widrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An des- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) 5. «Projekt M.________» 5.1 Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Verwaltungsratspräsident bei der F.________ SA (pag. 04 001 024) sowie Verwaltungsratspräsident der D.________ SA (Tochtergesellschaft der F.________ SA). Ihm wird vorgeworfen, im Zusam- menhang mit dem «Projekt M.________» (Bau einer neuen Recycling-Anlage) die 4 Beschlüsse des Verwaltungsrates massiv missachtet zu haben, indem er 70% mehr Bauland erworben, ein umfangreicheres Kaufrecht erworben, eigenmächtig die M.________ -prozesse definiert und ein deutlich grösseres Bauvolumen reali- siert habe, als durch den Verwaltungsrat bewilligt worden sei. Der Beschuldigte sei einziges direktes Bindeglied zwischen dem für das Projekt eingesetzten Steue- rungskomitee und dem Verwaltungsrat gewesen. Er habe die Informationen nie weitergeleitet. Der Bau sei vorangetrieben und der Verwaltungsrat erst anlässlich der Sitzung vom 25. Oktober 2018 auf der Baustelle vor ein «fait-accompli» gestellt worden. Das realisierte Projekt sei rund CHF 6.8 Millionen und damit 45 % teurer geworden, als vom Verwaltungsrat im Februar 2017 beschlossen. 5.2 Der Verwaltungsrat genehmigte am 24. Februar 2017 gestützt auf die Präsentation «Upgrade M.________» den Kauf von 4'000 m2 in I.________ (Ortschaft) mit Opti- on von zusätzlichen 2'875 m2 und stimmte der zu tätigenden Investition und dem Projekt der neuen Recyclinganlage zu (pag. 04 010 128). Gemäss Parzellierungs- urkunde mit Kaufvertrag vom 13. Februar 2018 wurde ein Grundstück von 6'875 m2 gekauft (pag. 04 010 260), was dem genehmigten Umfang entspricht und keine Kompetenzüberschreitung darstellt. Im Verwaltungsratsprotokoll war zwar die Rede von einem Preis von CHF 240/m2, welcher vom Verwaltungsrat so akzeptiert wur- de. Der Preis war aber nicht explizit Gegenstand der Zustimmung, in deren Rah- men von zu tätigenden Investitionen die Rede war. Der Umstand, dass im Kaufver- trag schliesslich ein Preis CHF 250/m2 festgelegt wurde, reicht daher noch nicht zur Begründung eines für die Beschwerdeführerin 1 nachteiligen Geschäfts aus. 5.3 Offenbar gab es aber im Zusammenhang mit der Infrastruktur eine Budgetüber- schreitung von rund CHF 3 Millionen (vgl. Protokoll des Steuerungskomitees vom 7. November 2017, pag. 04 010 190). Aus dem Sitzungsprotokoll des Steuerungs- komitees vom 6. Februar 2018 geht hervor, dass sogar mit höheren Kosten von rund CHF 6 Millionen betreffend Infrastruktur gerechnet werden musste. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Kosten detailliert und seriös dem Verwaltungsrat vorgelegt werden müssen (pag. 04 010 202). Es trifft zu, dass das Steuerungsko- mitee an der Sitzung vom 17. April 2018 im Zusammenhang mit der Frage «make oder buy» beschloss, eine Investition von CHF 4 Millionen zu tätigen, und die Kos- ten bzw. der Kreditnachtrag dem Verwaltungsrat schlussendlich erst im Rahmen der Sitzung vom 25. Oktober 2018 präsentiert wurden (pag. 04 010 389). Aus dem Protokoll des Steuerungskomitees vom 29. August 2018 geht aber hervor, dass noch nicht alle Zahlen vorhanden waren, dies für die Sitzung des Verwaltungsrats vom Oktober jedoch der Fall sein müsste (pag. 04 010 356). Der Verwaltungsrat wurde gestützt auf ein Arbeitspapier vom 25. Oktober 2018 über die Mehrkosten in- formiert und stimmte dem Kreditantrag von CHF 6.5 Millionen zu (pag. 04 010 389). Im Rahmen der Verwaltungsratssitzung vom 15. November 2018 wurde zwar von einem Mitglied bedauert, dass der Rat erst im Nachhinein von diesen Überschrei- tungen erfahren hatte, da sie vorher hätten gemeldet und diskutiert werden müs- sen. Das ändert aber nichts daran, dass der Verwaltungsrat sich mit diesen höhe- ren Investitionen einverstanden erklärte. Wären die höheren Kosten für die Infra- struktur ein Problem gewesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat diesen Kreditantrag ohne Weiteres genehmigt hätte. So geht aus dem Verwaltungsratsprotokoll vom 15. November 2018, an dem das «Projekt 5 M.________» nochmals Thema war, weiter hervor, dass sich der Zeitraum, bis sich die Investitionen amortisiert hätten, aufgrund der Überschreitungen von 5 auf 13 Jahre verlängere, was wahrscheinlich akzeptabel sei, wenn man davon ausgehe, dass die Lebensdauer der geplanten Anlage 30 Jahre betrage und man ausserdem nicht auf eine M.________-Anlage verzichten könne. Zudem könne die M.________ Anlage auch anderen Unternehmen nützlich sein (pag. 04 010 400). Eine Strafanzeige mehr als drei Jahre später erscheint vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich, zumal die für die Beschwerdeführerin 1 in diesem Strafver- fahren handelnden Organe dem Kreditantrag ebenfalls zugestimmt hatten, was sie wohl kaum getan hätten, wenn damit ihrer Ansicht nach eine zu teure und für die Beschwerdeführerin ungeeignete Anlage finanziert worden wäre. Der Umstand, dass sich diese Investition nicht erwartungsgemäss entwickelt hat, führt nicht nachträglich zur Strafbarkeit des Beschuldigten. Zudem liegen mit Blick auf diese Ausgangslage zu wenig konkrete Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin das Projekt abgebrochen hätte, wenn sie eher über die Kosten informiert gewesen wä- re. Auch ein Schaden lässt sich bei dieser Ausgangslage kaum begründen. Abge- sehen davon gibt es mit Blick auf die eingereichten Protokolle des Steuerungskomi- tees, aus denen hervorgeht, dass die Mitglieder eine stetige Prüfung der Frage «make or buy» vorgenommen haben, auch keine hinreichend anklagebegründen- den Hinweise dafür, dass der Beschuldigte oder andere Mitglieder des Steue- rungskomitees gegenüber der Beschwerdeführerin in Schädigungsabsicht gehan- delt bzw. eine Schädigung in Kauf genommen haben. Der Umstand, dass das Pro- jekt schlussendlich in grösseren Dimensionen realisiert wurde, was auch zu ent- sprechenden Mehrkosten führte, reicht dazu nicht aus. Letztlich weist auch die Tat- sache, dass der erstellte Betrieb per Ende 2020 zu den gesamten Investitionskos- ten verkauft werden konnte und damit ein den Investitionskosten entsprechender Gegenwert geschaffen wurde, nicht auf eine Schädigungsabsicht hin. Eine Verur- teilung des Beschuldigten erscheint vor diesem Hintergrund weniger wahrschein- lich als ein Freispruch. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. H.________ AG 6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er die für den Verwaltungsrat der Be- schwerdeführerin 2 zum Entscheid über die Akquisition von 68% des Aktienkapitals der H.________ AG notwendigen Unterlagen als Geschäftsführer manipulierte oder zu manipulieren half. Der Beschuldigte habe dem Verwaltungsrat der Beschwerde- führerin 2 bewusst falsche Zahlen zum EBIT unterbreitet und vorgegeben, die Ent- wicklung des Produkts sei abgeschlossen sowie die dazu notwendigen Kosten sei- en vollständig abgeschrieben. Er habe darum gewusst, dass ein Drittgläubiger am 2. Mai 2016 im Hinblick auf die Mehrheitsbeteiligung der Beschwerdeführerin 2 auf sein Darlehen von CHF 850'863.60 verzichtet habe, um den Konkurs der H.________ AG abzuwenden. Dies, noch bevor der Verwaltungsrat der nachmali- gen Käuferin am 12. Mai 2016 das Projekt überhaupt erstmals diskutiert habe. Weil die Zahlungsunfähigkeit vor dem Entscheid des Verwaltungsrates am 2. Juni 2016 nicht hätte verhindert werden können, habe der Beschuldigte der Hauptaktionärin am 27. Mai 2016 ein Privatdarlehen von CHF 400’000.00 bezahlt, welches 6 vollständig zur Tilgung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten der H.________ AG habe verwendet werden müssen. Mit anderen Worten habe der Beschuldigte hinter dem Rücken des Verwaltungsrates die Insolvenz des Unternehmens verheimlicht, dessen Produkt er mit fremden Mitteln, nämlich denjenigen seiner Geschäftsherrin, zu erwerben gedacht habe. Noch vor Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages im August 2016 habe er der weiteren Aktivierung von Entwicklungskosten für das Pro- dukt zugestimmt, so dass diese im massgeblichen Zwischenabschluss per 30. Juni 2016 mit CHF 1.729 Millionen ausgewiesen worden seien. Wenn die Entwicklungs- kosten vollständig abgeschrieben gewesen wären, wie der Beschuldigte den Ver- waltungsrat für seinen Kaufbeschluss instruiert habe, hätte ein negatives Eigenka- pital von CHF 800’000.00 resultiert und die H.________ AG hätte noch vor Unter- zeichnung des Aktienkaufvertrages im August 2016 Konkurs anmelden müssen. Die Treuebrüche bestünden in diesen manipulierten und zum Nachteil des Unter- nehmens gelieferten Entscheidgrundlagen. 6.2 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft scheidet der Beschuldigte nicht von vorneherein als Geschäftsführer aus. Als Präsident des Verwaltungsra- tes, der das Geschäft entsprechend vorbereitete, trat er als geschäftsführendes Organ in Erscheinung, welchem Geschäftsführerstellung zukommt (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 23 f. zu Art. 158 StGB). 6.3 Die Staatsanwaltschaft verneinte einen Deliktsvorsatz des Beschuldigten, da dieser an die Werthaltigkeit und den künftigen Erfolg des von der H.________ AG entwi- ckelten J.________ geglaubt habe, was das im Vorfeld der Akquisition gewährte private Darlehen an die Hauptaktionärin der H.________ AG, K.________, bestäti- ge. Eine Schädigungsabsicht des Beschuldigten wird dadurch aber nicht per se ausgeschlossen. Das Darlehen kann auch ein konkreter Hinweis auf ein Eigenin- teresse des Beschuldigten am Erwerb der H.________ AG sein, wodurch dieser die Gesellschaftsinteressen vernachlässigte (er wurde in der Folge Verwaltungs- ratspräsident der neu entstandenen L.________ SA). Die Vereinbarung, wonach der Beschuldigte 25% der Anteile der Hauptaktionärin an der H.________ AG er- halten sollte, wenn der Verkauf der Mehrheitsbeteiligung der H.________ AG scheitern und sie das Darlehen nicht zurückzahlen können sollte, ist zudem ebenso ein konkreter Hinweis dafür, dass der Beschuldigte ein persönliches Interesse an der Akquisition hatte. Indem der Beschuldigte der Hauptaktionärin der H.________ AG am 27. Mai 2016 und damit nur wenige Tage vor der entscheidenden Sitzung des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 2 Liquidität zur Verfügung gestellt hat, ohne den Verwaltungsrat darüber zu informieren, verfälschte er auch das fi- nanzielle Bild der H.________ AG. Zudem bestätigt dieses Darlehen, dass er um die prekären finanziellen Verhältnisse der H.________ AG wusste und er diesbe- züglich dem Verwaltungsrat unvollständige Angaben machte (vgl. auch nachste- hende Ausführungen). 6.4 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, es sei nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte zum Zeitpunkt der Präsentation am 2. Juni 2016 bereits gewusst habe, dass in der Präsentation teilweise von der revidierten Jahresrechnung 2015 abwei- chende Angaben getätigt worden seien, hätten sich diese doch erst per 30. Juni 2016 resp. aufgrund des Berichts des Wirtschaftsprüfers vom 19. Juli 2016 gezeigt, 7 welcher der L.________ SA am 15. August 2016 - und somit nach der Akquisition - zugestellt worden sei (pag. 04 010 539 ff.). Allerdings bestehen mit Blick auf den der Strafanzeige vom 11. September 2021 beigelegten Mailverkehr (pag. 04 010 528 sowie pag. 04 010 547) sowie den Umstand, dass der Beschuldigte der Hauptaktionärin ein Darlehen gewährt hatte, durchaus konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte vor der Akquisition über die tatsächliche Lage der H.________ AG in- formiert war und er der Beschwerdeführerin 2 ein günstigeres Bild der finanziellen Situation zeigen wollte bzw. er es unterlassen hat, die Beschwerdeführerin über neue massgebliche Entwicklungen zu informieren. Mit Blick darauf und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 auch unter Berücksichtigung der Tabellen 10 bis 12 (pag. 15 003 159 f.) ausrei- chend fundiert hat abschätzen können, was er mit seinem Engagement für ein fi- nanzielles Risiko eingehen und welche Chancen sich hieraus ergeben würden. Zu- dem bestehen auch Hinweise, dass der Beschuldigte aus eigenen Interessen be- wusst so vorgegangen ist und er damit auch eine Schädigung der Beschwerdefüh- rerin zumindest in Kauf genommen hat. Es kann entgegen der Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgegangen werden, einzelne möglicherweise beschönigende, zu optimistische oder auch teilweise falsche Grössen hätten nicht dazu geführt, dass die Akquisition insgesamt - zum Zeitpunkt des Entscheides - den Interessen der Beschwerdeführerin 2 zuwidergelaufen wäre oder die Ertragslage gar nicht entscheidend gewesen sei. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin glaubhaft und nachvollziehbar geltend, dass sie der Akquisition in Kenntnis der relevanten Zahlen nicht zugestimmt hätte. Die Vorbringen des Beschuldigten ändern daran nichts. Bei dieser Ausgangslage kann eine Einstellung nicht erfolgen, zumal beispielsweise mit der Einvernahme der Hauptaktionärin der H.________ AG auch noch weitere Er- mittlungshandlungen in Betracht kommen. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 13. Dezember wird insofern aufgehoben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Sachverhalt «H.________ AG» eingestellt wur- de. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschuldig- ten im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten des gesamten Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Dabei entfällt je die Hälfte davon auf den Verfahrensteil betreffend die Beschwerdeführerin 1 bzw. die Beschwerdeführerin 2 (Art. 418 Abs. 1 StPO). 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin 1 als vollständig unterliegend und hat folglich die von ihr verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin 2 ist mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen, weshalb ihr die auf ihren Verfah- rensteil entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, zur Bezahlung aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation zudem Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmit- telverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Be- schwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschuldigte haben gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine (teil- weise) Entschädigung. Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Ver- fahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht erledigt worden wäre. Der anwendbare Ta- rifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG]; BSG 168.11). Mit Blick darauf, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO detailliert mit der Sache befasst haben und es sich grösstenteils um die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen handelt, erscheint eine Entschädigung auch unter Berücksich- tigung des in der Sache gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses im unteren Bereich des Tarifrahmens als ange- messen. Das Honorar für den Beschuldigten wird auf CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Infolge seines teilweisen Obsiegens und der teilweisen Kas- sation erhält er eine volle Entschädigung. Da es zudem vorliegend um Offizialdelik- te geht, zahlt der Kanton die Entschädigung des Beschuldigten (vgl. BGE 147 IV 47, insbesondere E. 4.2.6). Die beiden Beschwerdeführerinnen haben zusammen Beschwerde eingereicht. Das Honorar für die diesbezüglichen gesamthaften Auf- wendungen wird ebenfalls auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Je CHF 600.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) davon entfallen dabei auf die Aufwendungen der Beschwerde- führerin 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2. Aufgrund des vollständigen Unterliegens der Beschwerdeführerin 1 hat einzig die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 wird mit Blick auf ihr teilweises Obsiegen (bzw. die nur teilweise erfolgte Kassation) auf CHF 300.00 be- stimmt und mit den ihr anteilsmässig auferlegten Verfahrenskosten von 9 CHF 500.00 verrechnet, weshalb sie noch CHF 200.00 Verfahrenskosten zu be- zahlen hat (Art. 442 Abs. 4 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde der D.________ SA wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde der F.________ SA wird gutheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. De- zember 2022 wird insofern aufgehoben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Sachverhalt «H.________ AG» eingestellt wurde. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 1'000.00, der D.________ SA auferlegt. Die verbleibenden Ver- fahrenskosten von CHF 1'000.00 werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, der F.________ SA zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 500.00, trägt der Kanton. 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Der D.________ SA wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Die F.________ SA hat Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Aus- lagen und MWST). Die der F.________ SA auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden mit der Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet, sodass sie noch Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen hat. 7. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 11 Bern, 29. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12