Mit Blick darauf, dass die Beschuldigten bereits bei der Staatsanwaltschaft umfangreiche Eingaben mit teils identischem Inhalt eingereicht haben, erscheint eine Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 mit je CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da es vorliegend um Offizialdelikte geht, zahlt der Kanton die Entschädigungen der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. BGE 147 IV 47, insbesondere E. 4.2.6). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.