von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG]; BSG 168.11). Mit Blick darauf, dass die Beschuldigten bereits bei der Staatsanwaltschaft umfangreiche Eingaben mit teils identischem Inhalt eingereicht haben, erscheint eine Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 mit je CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.