Den Beschuldigten 1 und 2 sind für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren Entschädigungen auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht erledigt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00.