9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin, d.h. die F.________ SA kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Ausscheiden von Kosten an die H.________ SA rechtfertigt sich nicht, da durch das Nichteintreten auf ihre Beschwerde keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00. Entsprechend wird insoweit keine Entschädigung ausgerichtet. Den Beschuldigten 1 und 2 sind für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren Entschädigungen auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen ist.