Es ist grundsätzlich unbestritten und von den Beschuldigten glaubhaft vorgebracht worden, dass bei einem Nichtkauf der Geschäftsanteile eine Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Verkäufer von CHF 540'000.00 verlustig gegangen wäre. In Anbetracht dieser Ausgangslage begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch den Kauf auch die Bürgschaften des Verkäufers übernommen hat bzw. sie ihn aus einer persönlichen Haftung für ein ihr gegenüber gewährtes Darlehen entbunden hat, keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein für die Beschwerdefüh-