Letzteres kann die Kammer den erwähnten Dokumenten nicht entnehmen. Der Geschäftsbericht 2021 war zudem unter dem angegebenen Link gar nicht mehr abrufbar. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen Schaden oder eine Schädigungsabsicht der Beschuldigten geltend macht. Es ist grundsätzlich unbestritten und von den Beschuldigten glaubhaft vorgebracht worden, dass bei einem Nichtkauf der Geschäftsanteile eine Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Verkäufer von CHF 540'000.00 verlustig gegangen wäre.