Allerdings geht sowohl aus diesem Protokoll als auch aus dem dazugehörigen Arbeitspapier (vgl. pag. 14 050 136) hervor, dass dem Verwaltungsrat mitgeteilt wurde, dass keine Kosten anfallen. Gemäss Kauf- und Abtretungsvertrag zahlte die Beschwerdeführerin dem Verkäufer aber Euro 55'000.00. Die Beschuldigten äussern sich nicht dazu und verweisen auf den Aktionärsbrief vom Februar 2020 (pag. 14 001 157) bzw. die Geschäftsberichte 2020 und 2021 (pag. 15 003 039 ff.), aus denen hervorgehe, dass sich die Transaktion zum Vorteil für die Beschwerdeführerin entwickelt habe. Letzteres kann die Kammer den erwähnten Dokumenten nicht entnehmen.