Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten die Verträge nicht unter sich abgeschlossen haben, sondern die Verträge entweder durch den CFO oder den CEO der Beschwerdeführerin mitunterzeichnet wurden, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, diese hätten sich nicht getraut, den Verträgen zu widersprechen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, nur die Beschuldigten hätten von diesen Regelungen profitiert, zumal auch die Beschwerdeführerin Leistungen für die Gesellschaften des Beschuldigten 1 erbringen konnte. Zudem begründen die Beschuldigten glaubhaft, inwiefern die Beschwerdeführerin auch auf die Betriebsstätte in T._