_ AG war. Der Umstand, dass er am 8. September 2017 Mitglied des Verwaltungsrates der Q.________ AG wurde, ist kein konkreter Hinweis, dass er sich in einem Interessenkonflikt befunden oder die Verträge zu Lasten der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten die Verträge nicht unter sich abgeschlossen haben, sondern die Verträge entweder durch den CFO oder den CEO der Beschwerdeführerin mitunterzeichnet wurden, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, diese hätten sich nicht getraut, den Verträgen zu widersprechen.