Die Beschuldigten 1 und 2 haben in ihren Stellungnahmen vom 15. bzw. 8. Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft ausführlich und glaubhaft dargelegt, was ihre Rollen und Aufgaben bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Muttergesellschaft waren. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2, welcher in der Strafanzeige in diesem Zusammenhang gar nicht erwähnt wird, im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse weder Organ oder Geschäftsführer in der N.________ AG noch in der Q.________ AG war.