Der Bericht berücksichtigt weder die Vorgeschichte noch die konkreten Leistungen des Beschuldigten 1. Es scheint auch nicht klar, gestützt auf welche Grundlage und welchen Zeitraum die Kostenzusammenstellung gemäss Beilage 38 des Berichts erfolgt ist. Die Beschuldigten 1 und 2 haben in ihren Stellungnahmen vom 15. bzw. 8. Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft ausführlich und glaubhaft dargelegt, was ihre Rollen und Aufgaben bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Muttergesellschaft waren.