Darunter befänden sich erhebliche Kosten, welche in T.________ (Ortschaft) angefallen seien und von welchen zu ungefähr 40% vom Beschuldigten 1 beherrschte Unternehmen profitiert hätten. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist der Verweis auf diesen Bericht ohne erkennbare Relevanz, da weder begründet auf die einzelnen, angeblich zu hohen Kosten noch auf die jeweiligen Gegenleistungen eingegangen wird. Der Bericht berücksichtigt weder die Vorgeschichte noch die konkreten Leistungen des Beschuldigten 1.