Der Umstand, dass die Vereinbarung betreffend Zahlung der Provision vom 22. September 2015 (pag. 04 001 107) einzig vom Beschuldigten 2 unterzeichnet wurde, obwohl er nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt ist, ändert nichts daran und ist mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen kein Hinweis, dass der Beschuldigte 2 oder der Beschuldigte 1 in Schädigungs- oder Verheimlichungsabsicht handelten.