Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Einvernahme des Beschuldigten 1 an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Dieser hat sich bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 ausführlich zu den Vorwürfen geäussert und es ist nicht zu erwarten, dass seine Aussagen neue Erkenntnisse bringen. Auch weitere Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Die Einstellung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Provisionszahlung ist daher nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Vereinbarung betreffend Zahlung der Provision vom 22. September 2015 (pag.