Letztlich liegen damit zu wenig Hinweise vor, dass aufgrund dieser Zahlung an die N.________ und damit den Beschuldigten 1 mehr als geplant bzw. vereinbart für die Aktien der I.________ AG bezahlt wurde. 6.4 Bei dieser Ausgangslage hat sich der Tatverdacht auf einen Vermögensschaden bzw. eine Schädigungsabsicht nicht in einem Masse erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt bzw. einen Schuldspruch wahrscheinlicher als einen Freispruch erscheinen lässt. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Einvernahme des Beschuldigten 1 an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte.