_ als auch der Auskunftsperson K.________ daraufhin, dass es dem Willen der Verkäuferschaft entsprochen hat, dem Beschuldigten 1 ein Entgelt für seine Leistungen zu zahlen, wobei der CFO der Beschwerdeführerin einen Gesamtkaufpreis von CHF 1.2 Millionen bestätigte und sich dabei auch auf ein dem Verwaltungsrat bekanntes Arbeitspapier stützen konnte. Letztlich liegen damit zu wenig Hinweise vor, dass aufgrund dieser Zahlung an die N.________ und damit den Beschuldigten 1 mehr als geplant bzw. vereinbart für die Aktien der I.________ AG bezahlt wurde.