Jedenfalls kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, er habe seine Aussagen aufgrund der Nachfragen der Staatsanwaltschaft angepasst, zumal frühere Unterlagen ebenfalls bestätigen, dass von einem Kaufpreis von CHF 1.2 Millionen ausgegangen wurde. J.________ (Verkäuferschaft) sagte am 1. Juni 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft zwar aus, dass die CHF 820'000.00 der gesamte Kaufpreis gewesen und keine Absprachen getroffen worden seien. Das könne er ganz sicher sagen (pag. 05 050 011, Z. 379 ff., vgl. für den Zusammenhang ab Z. 359 ff.). Der Betrag von CHF 1.2 Millionen sage ihm nichts, diesen Betrag habe er nie gehört (pag.