Andernfalls wäre zu erwarten, dass die verantwortlichen Organe opponiert hätten. Dies sowie der Umstand, dass die CHF 1.2 Millionen letztlich auch mit dem in der aktuellsten Präsentation vom 27. August 2015 erwähnten Kaufpreis übereinstimmen, spricht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dafür, dass die CHF 380'000.00 einer lediglich zwischen den Beschuldigten unter Umgehung des Verwaltungsrates getroffenen Abmachung entsprechen. Der Umstand, dass mit Blick auf den Kaufpreis im Kaufvertrag schliesslich der Kaufpreis von CHF 820'000.00 genehmigt wurde, spricht daher nicht gegen einen Kaufpreis von CHF 1.2 Millionen. Da für den Bericht von S.___