_ erläuterte damals, es handle sich bei den CHF 380'000.00 nicht um eine herkömmliche Provision bzw. Kommission, sondern um eine von den Aktionären der I.________ AG gewollte Verteilung des Kaufpreises und nichts darüber hinaus (wobei im Protokoll fälschlicherweise ein Kaufpreis von CHF 1.3 anstatt 1.2 Millionen erwähnt wurde; vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020, pag. 14 100 072 f.).