14 001 107 ff.). Mit Blick darauf ist nicht davon auszugehen, ein Kaufpreis von CHF 1'200'000.00 sei nie Thema gewesen bzw. wäre nie bezahlt worden. Zudem sagte der CFO der Beschwerdeführerin, K.________, in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. August 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er sei in Anbetracht dessen, was er in dieser Präsentation vom 27. August 2015 geschrieben habe, von einem «Cash-out-Flow» von CHF 1.2 Millionen ausgegangen (pag. 05 100 013, Z. 430 ff.). Der Cash-Flow von CHF 1.2 Millionen sei der Preis, der aus Sicht der Beschwerdeführerin definiert worden sei.