Je nach dem sind die CHF 380'000.00 nicht als zusätzliche Provision zu Lasten der Beschwerdeführerin zu verstehen, sondern als Teil des Kaufpreises. Ist Letzteres der Fall, kann ein Vermögensschaden bzw. eine Schädigungsabsicht nicht begründet werden, zumal es vorliegend nicht um die Überprüfung des ganzen Kaufvertrages geht. Wie erwähnt sprechen der Aktienkaufvertrag und das Protokoll der Vorstandssitzung vom 1. Oktober 2015 für einen Kaufpreis von CHF 820'000.00. Allerdings geht aus dem Arbeitspapier «Business Case – Continuation of U.________ Project & Acquisition of I.______