158 Abs. 2 StGB) erst strafrechtlich relevant werden, wenn damit auch konkrete Hinweise für einen Vermögensschaden sowie eine Schädigungsabsicht vorliegen. Entscheidend ist deshalb im Zusammenhang mit der Provision von CHF 380'000.00, ob es sich hierbei um eine ungerechtfertigte Leistung handelt, die zusätzlich zum Kaufpreis bezahlt worden ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt massgeblich davon ab, ob von einem Kaufpreis von CHF 1.2 Millionen oder CHF 820'000.00 ausgegangen werden muss. Je nach dem sind die CHF 380'000.00 nicht als zusätzliche Provision zu Lasten der Beschwerdeführerin zu verstehen, sondern als Teil des Kaufpreises.