Gleiches gilt für das Vorliegen einer Interessenkollision. Diese belastenden Umstände führten zu Recht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1. Ob der Beschuldigte 2 aufgrund seiner Funktion überhaupt als Täter in Frage kommt, kann mit Blick auf nachfolgende Ausführungen offengelassen werden. 6.3 Im Laufe der weiteren Ermittlungen ergaben sich aber entlastende Elemente. Zu berücksichtigen ist, dass allfällige Treuepflichtverletzungen (oder auch Missbrauch gemäss Art. 158 Abs. 2 StGB)